Tagungsbericht

Kinderschutz wirkt!

Fachtagung | Berlin | 30.05. - 31.05.2016

Am 30./31. Mai 2016 veranstaltete die Arbeitsgruppe Fachtagungen Jugendhilfe (AGFJ) im Deutschen Institut für Urbanistik (Difu) gemeinsam mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) die Fachtagung „Praxistest erfolgreich bestanden? Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes“ im Auditorium Friedrichstraße in Berlin.

Das Bundeskinderschutzgesetz ist 2012 mit dem Ziel in Kraft getreten, umfassende Verbesserungen im Kinderschutz in Deutschland zu erreichen und die Zusammenarbeit aller Akteure zu stärken. Die Bundesregierung war verpflichtet, dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über die Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes vorzulegen. Zur umfassenden Analyse der Wirkungen dieses Gesetzes wurde vom BMFSFJ eine Kooperationsplattform eingerichtet, an der das Deutsche Jugendinstitut e.V. (DJI), die Dortmunder Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik, die Freie Universität Berlin sowie weitere Akteure mitwirkten. Anliegen dieser Tagung war es, zentrale Evaluationsergebnisse öffentlich vorzustellen und diese gemeinsam - im Dialog von Bund und kommunaler Praxis - zu diskutieren. Am ersten Arbeitstag wurden das Untersuchungsdesign und die wesentlichen Ergebnisse der Evaluation vorgestellt und diskutiert. Am zweiten Tag stand die Diskussion weiterer Handlungsbedarfe im Kinderschutz sowie der Konsequenzen und Herausforderungen für die Kinder- und Jugendhilfe, mit Blick auf die bevorstehende Reform des SGB VIII im Fokus.

Während der Tagung nutzten alle Anwesenden an Runden Tischen die Möglichkeit, ihre eigene Kinderschutzpraxis vor Ort mit den Evaluationsergebnissen des Bundeskinderschutzgesetzes zu vergleichen, zu reflektieren und zu bewerten. Die Tagung wurde moderiert von Bruno Pfeifle, Leiter des Jugendamtes a.D., Landeshauptstadt Stuttgart, und Vorsitzender des Beirates der AGFJ, der viele Erfahrungswerte aus seiner eigenen Praxis in diese Tagung einbrachte.

Kinderschutz wirkt

Bettina Bundszus, Leiterin der Abteilung Kinder und Jugend, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Berlin, eröffnete die Tagung mit den Worten, dass jedes Kind ein Recht darauf habe, mit seinen Eigenarten, seiner Individualität und seinen Veranlagungen gesehen und bestmöglich begleitet, geschützt und gefördert zu werden. Sie dankte den anwesenden Fachkräften, dass diese dafür in ihrer täglichen Arbeit vor Ort Verantwortung übernehmen. Die Ergebnisse der Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes zeigten, dass viele gute Entwicklungen angestoßen worden seien und die öffentliche Debatte befördert worden sei. Als grundsätzliches Ergebnis der Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes lasse sich festhalten: „Der Kinderschutz in Deutschland ist wirksam!“ Vieles, wie beispielsweise die Durchführung von Hausbesuchen nach fachlicher Einschätzung bei Gefährdungsmeldungen, funktioniere sehr gut, es gebe aber auch noch Verbesserungsbedarfe im Kinderschutz. Diese Aspekte werden in die Reform des SGB VIII mit eingebracht werden, die das Kind ins Zentrum stelle und das Ziel verfolge, Kinder und Jugendliche insgesamt zu stärken, „denn wir wissen, dass nur starke Kinder ihre Rechte wirklich einfordern und durchsetzen können.“ Eine der geplanten Änderungen im Rahmen der Reform des SGB VIII sei die Weiterentwicklung des Rechts auf Beratung für Kinder und Jugendliche hin zu einem bedingungslosen Anspruch.

Untersuchungsdesign, Zieldimensionen und Ergebnis-„Highlights“

Um die Ergebnisse der Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes besser einordnen und diskutieren zu können, wurden zu Beginn der Tagung zunächst das Untersuchungsdesign sowie „die Architektur, die Prozesse und das Arbeiten der bzw. in der Kooperationsplattform“ vorgestellt. Diesen Part übernahm Dr. Jens Pothmann, Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik, Forschungsverbund DJI/TU Dortmund. Anschließend stellten Angela Maria Lögering, Stellvertretende Leiterin des Referats Rechtsfragen der Kinder- und Jugendhilfe im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Berlin, und ihre Kollegin Bettina Zötsch, Referentin im Referat Rechtsfragen der Kinder- und Jugendhilfe, die Ergebnis-„Highlights“ der Evaluation vor.

Frau Lögering betonte, dass der Zeitpunkt der Tagung angesichts der großen Reform, an der das Bundesministerium derzeit mit Hochdruck schreibe, optimal gewählt sei. Wichtige Rückmeldungen und Impulse, die während der Veranstaltung gewonnen werden, könnten so noch für die Arbeit am Referentenentwurf zur Reform des SGB VIII genutzt werden. Frau Zötsch stellte einige Highlights der Forschungsergebnisse zur Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes entlang der vier im Evaluationsbericht formulierten Zieldimensionen vor:

  • Strukturelle Vernetzung von Akteuren im Kinderschutz und Stärkung Früher Hilfen auf örtlicher Ebene,
  • Verbesserung von Handlungs- und Rechtssicherheit im Kinderschutz,
  • Stärkung und kontinuierliche Weiterentwicklung verbindlicher Qualitätsstandards in der Kinder- und Jugendhilfe,
  • Weiterentwicklung der statistischen Datenbasis zur Wissenserweiterung.

An dieser Stelle sollen nur einige wenige zentrale Ergebnisse benannt werden:

  • Netzwerkstrukturen und interdisziplinäre Kooperationen wurden in Deutschland flächendeckend etabliert.
  • Die Jugendämter führen mehr Willkommensbesuche durch als vor Einführung des Bundeskinderschutzgesetzes.
  • Der Hausbesuch hat als Mittel der Gefährdungseinschätzung in der Arbeit der Jugendämter eine hohe Bedeutung gewonnen.
  • Fast alle befragten Einrichtungen kennen das BKiSchG und haben seit Inkrafttreten ihre Aktivitäten zum Kinderschutz verstärkt.
  • Die Berufsgeheimnisträger verfügen über eine hinreichende Kenntnis der Regelung zum Umgang mit Informationen bei Kindeswohlgefährdung.
  • Die Zahl der Hinweise zu Kindeswohlgefährdungen zwischen Jugendämtern ist angestiegen.
  • Eine flächendeckende Umsetzung des „Qualitätsentwicklungsgebots“ ist in der Praxis trotz einer Vielzahl an Fortbildungsangeboten und Initiativen noch nicht erreicht. Der Vorschrift wird jedoch grundsätzlich eine Impulswirkung zugesprochen.

Frau Lögering und Frau Zötsch erläuterten darüber hinaus, welche weiteren Handlungs- und Regelungsbedarfe sich aus der Evaluation ergeben und nannten hier u. a. die Weiterentwicklung des eigenen Beratungsanspruchs für Kinder und Jugendliche, die Stärkung von Pflegekindern und ihren Familien, die Anpassung der Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger zur Datenübermittlung an das Jugendamt bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung sowie im Kontext Heimaufsicht die Implementierung von externen Ombudsstellen im SGB VIII.

Kinderschutz - zwischen Frühen Hilfen und Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Prof. Dr. phil. Reinhold Schone, Fachbereich Sozialwesen, Fachhochschule Münster, ging in seinem Vortrag auf die unterschiedlichen Verständnisweisen von Kinderschutz ein. In der Praxis treffe man zum einen auf ein breites Verständnis von Kinderschutz, im Sinne eines Oberbegriffes für „alle Aktivitäten, die darauf ausgerichtet sind, Kindern und Jugendlichen ein geschütztes Aufwachsen zu ermöglichen“. Zum anderen gebe es ein engeres Verständnis, bei dem die Aufgabe des Kinderschutzes darin besteht, unmittelbare Gefahren für Kinder und Jugendliche abzuwenden. Seiner Ansicht nach wäre es ein großer Fortschritt, wenn jeweils vor Ort ein gemeinsames Verständnis der Begriffe Frühe Hilfen, Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung und Kinderschutz „und der damit jeweils zu verkoppelnden Stoßrichtung“ entwickelt werden würde.

Herr Prof. Schone erläuterte die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der jeweiligen Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe im Kinderschutz und stellte die Frage in den Raum, ob die Aufgabenfelder Frühe Hilfen/Prävention/Kinderschutz im Jugendamt nicht besser getrennt werden sollten, damit diese für Eltern in ihrer Differenziertheit besser zu verstehen sind und keine Ängste auslösen. Er verwies dabei auf die „nicht nachlassende Aufladung des Begriffs der Frühen Hilfen mit Aspekten der Kontrolle und der Abwehr von Kindeswohlgefährdung“. In der aktuellen Diskussion um den Schutzauftrag der öffentlichen Jugendhilfe lasse sich eine merkliche Verschiebung in Richtung interventionistischer Überlegungen und in Richtung auf ein stärker kontrollierendes und eingreifendes Jugendhilfeverständnis beobachten. „Ein wirklicher Kinderschutz ist aber auf die im Zeichen des KJHG in der Vergangenheit gefundene, aber nur mühsam zu haltende ‚Balance zwischen einer modernen Dienstleistungskonzeption einerseits und dem Aufrechterhalten des Schutzgedankens andererseits‘ (vgl. Merchel) angewiesen, um Familien und Kinder in Not- und Krisensituationen auch tatsächlich erreichen zu können.“ Aus wissenschaftlicher Perspektive machte er u.a. darauf aufmerksam, dass Untersuchungen darüber fehlen, wie es Kindern und Jugendlichen geht, die in Inobhut genommen werden. Hier gebe es weiteren Forschungsbedarf. Es sei nach wie vor wichtig, an der „Verständnisfrage“, wie wir Kinderschutz definieren, zu arbeiten, Positionen zu beziehen und gemeinsam zu reflektieren.

Praxislupe 1: Verfahren der Gefährdungseinschätzung

Prof. Dr. Ulrike Urban-Stahl, Arbeitsbereich Sozialpädagogik, Freie Universität Berlin, ging in ihrem Vortrag zunächst auf Qualitätsentwicklungsprozesse in der Abklärung von Hinweisen auf Kindeswohlgefährdung ein und resümierte, dass Jugendämter bundesweit sowohl das Vorgehen als auch die Dokumentation des Verfahrens in den letzten zehn Jahren intern verbindlich geregelt haben. „Die konkrete Ausgestaltung der Verfahren und Dokumentation erfolgt im Einzelfall notwendigerweise durch die Fachkräfte vor Ort – vor dem Hintergrund fachlicher Einschätzungen im Einzelfall, regionaler Handlungsroutinen und Möglichkeiten, vorhandener Ressourcen etc.“ Ein zweites Resümee zog Frau Urban-Stahl in Bezug auf Hausbesuche im Kontext des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung. Dieser wäre ein regelhafter, aber nicht zwingender Bestandteil im Abklärungsverfahren. Er könne zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Fallverlauf durchgeführt werden und stelle nicht zwangsläufig die erste Maßnahme bei Eingehen einer Meldung dar. Außerdem könne der Hausbesuch „keine verlässliche abschließende Klärung von Hinweisen auf Kindeswohlgefährdung gewährleisten, sondern er stellt einen Teil eines differenzierten Abklärungsprozesses dar und muss im Einzelfall auf seine Sinnhaftigkeit, das heißt den möglichen Beitrag und die möglichen Risiken geprüft werden.“ Als weitere Schlussfolgerung aus den Evaluationsergebnissen ließe sich zur stärkeren Einbeziehung von Berufsgeheimnisträgern durch Beratungsanspruch und Klärung von Datenweitergaberechten festhalten, dass dies „ein wichtiger Impuls für die Weiterentwicklung des Kinderschutzes“ war. Schließlich konnte Frau Urban-Stahl auch noch etwas zu Kriterien für insoweit erfahrene Fachkräfte sagen: Die Präzisierung solcher müsse „nicht nur quantitativ fortgeführt, sondern ebenso inhaltlich-fachlich diskutiert werden“.

Praxislupe 2: Frühe Hilfen

Dr. Thomas Mühlmann, Wissenschaftlicher Mitarbeiter der Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik im Forschungsverbund DJI/TU Dortmund, stellte einige zentrale Ergebnisse aus verschiedenen Erhebungen der Kooperationsplattform Evaluation BKiSchG nicht nur zum Thema „Frühe Hilfen“ sondern auch zur Kommunikation und Kooperation bei Verdachtsfällen auf Kindeswohlgefährdungen vor, die im Anschluss im Plenum intensiv diskutiert und an den eigenen Praxiserfahrungen gespiegelt wurden:

  • Kooperationen und Netzwerke im Kinderschutz wurden ausgebaut und verbessert, jedoch bestehen noch konzeptionelle Klärungs- und Entwicklungsbedarfe zur verbindlichen Zusammenarbeit aller zum Schutz von Kindern und Jugendlichen relevanten Akteure.
  • Der gesteigerte Einsatz von Familienhebammen trifft überwiegend auf hohe Akzeptanz bei den Adressat(inn)en. Dennoch gibt es Hinweise auf Unterversorgung und konzeptionellen Klärungsbedarf.
  • (Werdende) Eltern werden verstärkt über Hilfs- und Beratungsangebote informiert. Die Angebote werden allerdings unterschiedlich genutzt.
  • Der Beratungsanspruch an die Kinder- und Jugendhilfe wird insgesamt von externen Akteuren – insbesondere aus dem Gesundheitsbereich und der Schule – positiv bewertet und genutzt. Es wurden jedoch nicht alle relevanten Adressat(inn)en systematisch informiert.
  • Die Möglichkeit zur Übermittlung von Daten an das Jugendamt ist von hoher Bedeutung für Berufsgeheimnisträger/innen. Die Bewertung der rechtlichen Umsetzung ist bei den dazu Befragten nicht eindeutig.

Praxislupe 3: Qualitätsentwicklung im Dialog

Prof. Dr. Joachim Merchel, Fachbereich Sozialwesen, Fachgruppe Organisation und Management, Fachhochschule Münster, stellte zu Beginn seines Vortrags die Frage, ob und in welcher Weise ein so interpretationsbedürftiges, zerbrechliches und komplexes Konstrukt wie „Qualität“ und so ein prozesshaftes und in jeder Organisation anders verlaufendes Verfahren wie „Qualitätsentwicklung“ mit dem Medium „Recht“ überhaupt eingefangen oder gar „gesteuert“ werden könne. Qualität in der Kinder- und Jugendhilfe sei letztlich ein Ergebnis der Steuerung durch die Profession selbst. Dazu kann (und sollte) der Gesetzgeber Anstöße geben, die Prof. Merchel benannte und als anspruchsvollen Rahmen charakterisierte. An diesen sollten die örtlichen Akteure ihre konkreten Bemühungen ausrichten. Herr Prof. Merchel führte weiter aus, dass die Regelungen zur Qualitätsentwicklung in § 79a SGB VIII einen komplexen Auftrag nicht nur an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe enthalten, sondern dass diese nur in Kooperation mit den freien Trägern der Jugendhilfe umgesetzt werden können und für alle Handlungsfelder der örtlichen Kinder- und Jugendhilfe gelten. Er argumentierte, dass Qualität jeden Tag aufs Neue erzeugt werden müsse und es dafür zum einen eine reflexive Organisationskultur brauche und zum anderen ein Bewusstsein für Qualität. Diese könne nicht durch die Etablierung zusätzlicher Standards geschaffen werden, in der Annahme, dass sich dann Qualität entwickelt. Gerade in Bezug auf die geplante Reform des SGB VIII gab Herr Prof. Merchel zu bedenken, dass eine Überregulierung für die Qualitätsentwicklung nicht förderlich wäre und es jetzt vor allem auf die Akteure vor Ort ankomme, die Entwicklungen voranzubringen. Das bedeute auch, Vertrauen in die Praxis zu haben.

Dr. Kerstin Schröder, Leiterin des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien, Jugendamt Nürnberg, berichtete anschließend aus der Praxis der Qualitätsentwicklung und schätzte zunächst ein, dass das Jugendamt in Nürnberg zu den 37 Prozent der Jugendämter in Deutschland gehört, die derzeit an einem Qualitätskonzept arbeiten. Ihrer Ansicht nach treffen sich in der Aussage, dass die flächendeckende Umsetzung noch nicht erreicht sei, fast alle Jugendämter wieder. Um die Qualitätsentwicklung erfolgreich voranzubringen, bräuchten Jugendämter eine Kultur und eine Haltung in Richtung Qualität. „Was es in der Praxis bedeuten kann, sich auf einen solchen Qualitätskurs zu begeben“, stellte sie anhand von drei konkreten Beispielen aus Nürnberg dar: Kooperations- und Dialogstrukturen, Kooperationsvereinbarung zur Koordination interdisziplinärer Hilfen sowie Qualitätsdialoge „Hilfen zur Erziehung“.

Praxistest erfolgreich bestanden? - Das Bundeskinderschutz aus ärztlicher Sicht

Der zweite Arbeitstag begann mit einem Referat aus Sicht des Gesundheitswesens. Dr. Sylvester von Bismarck, Leitender Oberarzt der Klinik für Kinder- und Neugeborenenchirurgie und Leiter der Kinderschutzgruppe, Vivantes Klinikum Berlin-Neukölln, beschrieb zunächst die Bedeutung des Kinderschutzes aus ärztlicher Sicht und im Anschluss, wie medizinischer Kinderschutz in der Praxis mit Leben gefüllt wird und welche Regelungen aus dem Bundeskinderschutzgesetz sein Handeln als Mediziner auf welche Weise beeinflusst haben. Als eine ganz wesentliche Regelung für Mediziner nannte er die Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger. Er bewertete diese als sehr wichtigen Fortschritt für den Kinderschutz. Schwierigkeiten würde hingegen noch der Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft bereiten. „Beratung wird häufig durch Sozialpädagogen übernommen und Sozialpädagogen und Ärzte funken manchmal nicht hundertprozentig auf der absolut gleichen Wellenlänge.“ Diese Beobachtungen mache er zumindest in Berlin. Als weitere Regelung, die für Mediziner wichtig ist, nannte er das Kooperationsgebot, das seines Erachtens je nach Engagement der einzelnen Akteure vor Ort unterschiedlich gut umgesetzt wird. U. a. machte er darauf aufmerksam, dass in Deutschland 90 der 330 Kinderkliniken bereits eine Kinderschutzgruppe haben. Als größtes Problem für den Kinderschutz an der Schnittstelle zwischen Jugendhilfe und Gesundheitswesen formulierte er, „dass dieser zu einem erheblichen Teil im regelungs- und finanzierungsfreien Raum zwischen SGB V und VIII stattfindet“, und beschrieb die Problematik näher, bevor er am Schluss einige Verbesserungsvorschläge formulierte.

Entwicklungslinien für die kommunale Kinder- und Jugendhilfe

Dr. Mike Seckinger, Leiter der Fachgruppe Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe, Deutsches Jugendinstitut e.V., München, präsentierte weitere empirische Ergebnisse aus der Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes. Seinen Vortrag begann er u.a. mit folgenden Fragen und Anlässen zur Selbstvergewisserung: Was können Gesetze leisten und was muss der professionellen Autonomie der Fachkräfte vorbehalten bleiben? Inwiefern können Handlungsleitlinien und Standardisierungen hilfreich sein? Was kennzeichnet eine gute Jugendhilfe? Als aus dem Bundeskinderschutzgesetz ableitbare Handlungsaufträge an die kommunale Praxis nannte er:

  • Mehr Schutz herstellen (z.B. § 72a SGB VIII, Schutzkonzepte, Beteiligung und Beschwerde),
  • Verbesserung der Wahrnehmung von Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung (z.B. Hausbesuche, insoweit erfahrende Fachkraft, elternunabhängige Beratung, Kinderschutznetzwerke),
  • Verbesserungen im Hilfeverlauf (Hilfeplanung, Hilfeformate, Fallübergaben Beteiligung und Beschwerde).

Herr Dr. Seckinger referierte zur Thematik des Führungszeugnisses für haupt- und ehrenamtlich beschäftigte Personen in der Kinder- und Jugendhilfe und formulierte Anforderungen an eine insoweit erfahrene Fachkraft, die besondere Kompetenzen im Kinderschutz, einen guten Überblick über die lokale Infrastruktur sowie die Kompetenz zur kollegialen Fallberatung (Intervisions- bzw. Supervisionskompetenz) auch über die Kinder- und Jugendhilfe hinaus haben sollte, um zu einer Verbesserung der Wahrnehmung von Anhaltspunkten einer Kindeswohlgefährdung zu gelangen.

Er verwies außerdem auf verschiedene Spannungsfelder, die sich im Kinderschutz seit Inkrafttreten des BKiSchG aufgetan haben, und erläuterte, welche nichtintendierten Wirkungen das Gesetz seiner Ansicht nach hervorgerufen hat:

  • Fokussierung auf Kontrollaspekte macht die Jugendhilfe für andere Akteure unattraktiver,
  • Jugendliche als Zielgruppe und Vernachlässigung als spezifische Form einer Kindeswohlgefährdung geraten aus dem Blick,
  • Sinnentleerte Anhäufung von Dokumentationspflichten,
  • Intervenierender Kinderschutz bindet Ressourcen, die bei der Prävention fehlen.

Sozialpädagogische Kompetenzen sollten darüber nicht entwertet und Kinderschutz als interdisziplinäre Aufgabe (insbesondere in der Zusammenarbeit mit der Medizin) verstanden werden, deren Umsetzung bei den Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe Vertrauen schafft.

(Noch) Besserer Schutz und mehr Rechte für Kinder?
Gesetzgeberische Konsequenzen aus der Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes

Dr. Heike Schmid-Obkirchner, Leiterin des Referates Rechtsfragen der Kinder- und Jugendhilfe, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Berlin, referierte anschließend über die gesetzgeberischen Konsequenzen aus der Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes. Sie stellte hierzu die Eckpunkte der geplanten Reform des Kinder- und Jugendhilfegesetzes unter der Überschrift „Vom Kind aus denken! Kinder und Jugendliche stärken.“ vor und bezog sich dabei insbesondere auf die Bereiche „Inklusive Lösung“ und „Weiterentwicklung der Hilfen zur Erziehung“. Frau Dr. Schmid-Obkirchner kündigte an, dass der Referentenentwurf zu gegebener Zeit der Fachöffentlichkeit präsentiert werden wird. Die Teilnehmenden an dieser Tagung nutzten die exklusive Möglichkeit, ihre Fragen und Anmerkungen zu den Eckpunkten der Reform intensiv mit Frau Dr. Schmid-Obkirchner zu diskutieren.

Prof. Dr. Dr. h.c. Reinhard Wiesner, Freie Universität Berlin, moderierte diese spannungsreiche Debatte zwischen Ministerium und kommunaler Praxis unter Einbeziehung von vier Fachexperten aus der öffentlichen und freien Jugendhilfe auf dem Podium. Gesprächspartner waren Erdmann Bierdel, Jugendamtsleiter Landkreis Euskirchen, Claus Lippmann, Jugendamtsleiter Dresden, Peter Neufarth, Geschäftsführer Projekt Petra, Schlüchtern, und Klaus-Peter Völlmecke, Stellvertretender Jugendamtsleiter, Köln.

Von allen mit großer Spannung erwartet wird nun die öffentliche fachpolitische Diskussion, wenn der Referentenentwurf vorliegt. Dann wäre eine weitere Tagung an der Schnittstelle von Bund und kommunaler Praxis sicher eine gewinnbringende Fortsetzung der auf dieser Tagung begonnenen Debatte. Vielleicht noch in diesem Jahr?

 

Jessica Schneider,
Wissenschaftliche Mitarbeiterin, Arbeitsgruppe Fachtagungen Jugendhilfe
im Deutschen Institut für Urbanistik
Kontakt:

Kerstin Landua,
Leiterin der Arbeitsgruppe Fachtagungen Jugendhilfe
im Deutschen Institut für Urbanistik
Kontakt: